Nachrichten und Einblicke | One Click LCA

BauPVO und EPDs: Ein fundierter Überblick für Experten der Baubranche

Geschrieben von Panu Pasanen | Apr 23 2025

Behandelte Themen:

Bauproduktenverordnung vs. Umweltproduktdeklarationen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Die Bauproduktenverordnung, kurz BauPVO (engl. CPR = Construction Products Regulation) ist eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union, die Leistungsanforderungen und Offenlegungspflichten für Bauprodukte regelt, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden.

Umweltproduktdeklarationen (engl. EPD = Environmental Product Declaration) sind verifizierte, standardisierte Erklärungen zur Umweltwirkung von Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Die aktualisierte Fassung der BauPVO von 2024 enthält verpflichtende Umweltangaben für Produkte, die in wesentlichen Punkten mit den Angaben in einer Umweltproduktdeklaration übereinstimmen. Dieser Beitrag erläutert die zentralen Überschneidungen und Abweichungen zwischen der BauPVO und Umweltproduktdeklarationen.

 

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen BauPVO und EPDs:
Kriterien Bauproduktenverordnung (BauPVO) Umweltproduktdeklarationen (EPDs)

Abgedeckte Produkte

Bauprodukte mit harmonisierter technischer Spezifikation gemäß überarbeiteter BauPVO

Beliebige Produkte, die durch eine Umweltproduktdeklaration abgedeckt werden sollen

Relevante Normen und Szenarien

EN 15804+A2 und harmonisierte technische Spezifikation

EN 15804+A2 und produktspezifische Regeln des Programmbetreibers

Umweltdaten

  • Ab 2026: Treibhauspotenzial
  • Ab 2030: Kernumweltindikatoren
  • Ab 2032: zusätzliche Indikatoren
  • Mindestens die Kernindikatoren für die Umweltauswirkungen, die gemäß EN 15804 verpflichtend sind
  • Zusätzliche Indikatoren werden ebenfalls berichtet

Datum der Anwendbarkeit

Ein Jahr nach Veröffentlichung der überarbeiteten harmonisierten technischen Spezifikation

Bereits in Kraft — getrieben durch Markterwartungen und gestützt durch nationale Vorgaben

Verifizierung

Validierung durch eine benannte Stelle, die vom Hersteller gemäß geltendem AVCP-System ausgewählt wird

Verifizierung durch eine vom Programmbetreiber zugelassene unabhängige Drittstelle

Datenerfassung

Datenerfassung im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle

Flexible Datenerfassung

Mittelwertbildung

Worst-Case-Prinzip (die angegebenen Werte dürfen nicht besser sein als die reale Leistung)

Mittelwertbildung mit festgelegter Abweichung zulässig

Gültigkeit

Solange Ihr Produkt mit der Deklaration übereinstimmt

Fünf Jahre Gültigkeit, es sei denn, das Produkt verändert sich wesentlich

Format

Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC)

Umweltproduktdeklaration gemäß EN 15804+A2 definiert

Veröffentlichung

Elektronisches Format, menschen- und maschinenlesbar, inklusive digitalem Produktpass (DPP)

EPD-Dokument im PDF-Format und in einem maschinenlesbaren Format

Auswirkungen bei Nichteinhaltung

Das Produkt darf nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden

Verlust von Marktchancen und Wettbewerbsfähigkeit durch Einschränkungen in Märkten, in denen EPDs vorgeschrieben sind

Welche Produkte sind betroffen?

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist grundsätzlich verpflichtend. Sie verlangt, dass alle in der EU vertriebenen Bauprodukte sowie wesentliche Bauteile Umweltdaten offenlegen — einschließlich gebrauchter Produkte, die erneut auf den Markt gebracht werden. Diese Pflicht tritt für jede Produktkategorie jeweils ein Jahr nach der Aktualisierung der entsprechenden technischen Normen in Kraft, sobald diese an die neue Fassung der BauPVO angepasst wurden.

Die BauPVO sieht die folgenden Ausnahmen vor:

  • Aufzüge, Rolltreppen und die meisten mechanischen und elektrischen Produkte sind ausgenommen.
  • Individuell gefertigte oder maßgefertigte Produkte und Produkte, die nur zur Erhaltung des kulturellen Erbes verwendet werden, sind von der Umweltdatenerklärung ausgenommen.

Umweltproduktdeklarationen sind freiwillig. Sie können für alle Produkte erstellt werden, die ein Hersteller abdecken möchte. In der Praxis werden Umweltproduktdeklarationen vor allem für neue Produkte erstellt, teilweise auch für zentrale Bauteile — seltener jedoch für Kleinkomponenten.

BauPVO-Produktfamilien

1. Strukturelle und tragende Produkte

  • Betonfertigteile (normaler Beton, Leichtbeton, Porenbeton)

  • Strukturelle Lager und Bolzen für strukturelle Verbindungen

  • Holzbauprodukte, -elemente und -hilfsmittel

  • Bewehrungs- und Spannstahl für Beton (und Zubehör) (einschließlich Bausätze zum Vorspannen)

  • Metallische Bauprodukte und Zubehör

  • Mauerwerk und verwandte Produkte (Mauersteine, Mörtel und Zusatzstoffe)

  • Bausätze, Einheiten und vorgefertigte Elemente

2. Gebäudehülle und Außenbauteile

  • Türen, Fenster, Fensterläden, Tore und zugehörige Baubeschläge

  • Vorhangfassaden, Verkleidungen und Structural-Seal-Glazing

  • Dacheindeckungen, Oberlichter, Dachfenster und ergänzende Produkte (einschließlich Dachbausätze)

  • Innen- und Außenwand- und Deckenverkleidungen (einschließlich Bausätze für Innenwände)

  • Schornsteine, Abgasrohre und spezifische zugehörige Produkte

3. Isolier- und Abdichtungsmaterialien

  • Wärmedämmprodukte (Wärmedämmverbundsätze/-systeme)

  • Membranen (einschließlich flüssig aufzubringende Membranen und Bausätze für die Wasser- und/oder Wasserdampfkontrolle)

  • Geotextilien, Geomembranen und verwandte Produkte

4. Beton, Mörtel und verwandte Materialien

  • Zement, Baukalk und andere hydraulische Bindemittel

  • Produkte im Zusammenhang mit Beton, Mörtel und Einpressmörtel

  • Gesteinskörnungen

5. Brandschutz und Brandschutzsysteme

  • Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (Brandmelde- und Brandmeldesysteme, ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen, Brand- und Rauchschutzprodukte, Explosionsunterdrückungsprodukte)

  • Feuerhemmende, feuerabdichtende und feuerschützende Produkte (einschließlich feuerhemmender Produkte)

6. Mechanische, elektrische und sanitärtechnische Komponenten (MEP)

  • Rohre, Tanks und Zubehörteile, die nicht mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

  • Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

  • Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel

  • Raumheizungsgeräte

7. Fußböden und Innenausstattungen

  • Bodenbelagsprodukte

  • Sanitäre Geräte

  • Verkehrseinrichtungen und Straßenausstattung

8. Klebstoffe, Dichtstoffe und Befestigungsmittel

  • Bauklebstoffe

  • Dichtstoffe für Fugen

  • Befestigungsmittel

9. Verglasungen und Glaserzeugnisse

  • Flachglas, Profilbauglas und Glassteinprodukte

10. Straßen- und Infrastrukturprodukte

  • Straßenbauerzeugnisse

  • Abwassertechnische Produkte

11. Verschiedene Bauelemente

  • Holzwerkstoffe und -elemente

  • Gipserzeugnisse

  • Angesetzte Leitern

 

Welche Normen werden angewandt und welche Umweltdaten sind erforderlich?

Die in der BauPVO geforderten Umweltdaten basieren grundsätzlich auf der Norm EN 15804+A2. Weitere Anforderungen und harmonisierte Anwendungsszenarien werden von produktbezogenen Arbeitsgruppen erarbeitet, die unter dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) arbeiten. Sobald eine harmonisierte technische Spezifikation (hTS) im Rahmen der neuen Verordnung in Kraft tritt, ist sie rechtlich verbindlich, und die zugehörigen Regeln — einschließlich der Offenlegung umweltbezogener Daten — müssen eingehalten werden. Die BauPVO bezeichnet die Umweltdaten als "wesentliche Umweltmerkmale".

Die Anforderungen der BauPVO an die Offenlegung von Umweltdaten sind zeitlich gestaffelt:

  • Ab dem 8. Januar 2026: Offenlegung der Auswirkungen auf den Klimawandel (Global Warming Potential)
  • Ab dem 9. Januar 2030: Offenlegung aller Kernindikatoren für Umweltauswirkungen gemäß EN 15804+A2
  • Ab dem 9. Januar 2032: Offenlegung der zusätzlichen Umweltindikatoren gemäß EN 15804+A2.

In der Praxis können Hersteller Kosten sparen, wenn sie von Anfang an vollständige LCA-Ergebnisse vorlegen — dies ist ausdrücklich erlaubt. Die zunächst geforderten Wirkungskategorien sind:

  • Klimawirkung - insgesamt;
  • Klimawirkung - fossile Brennstoffe;
  • Klimawirkung- biogene Stoffe;
  • Klimawirkung- Landnutzung und Landnutzungsänderung;

Praktisch alle derzeit in Europa erstellten Umweltproduktdeklarationen für Bauprodukte folgen den Normen EN 15804+A2 und ISO 14025. EPDs werden von einem Verifizierer überprüft, der von einem EPD-Programmbetreiber zugelassen ist und produktkategoriespezifischen Regeln (PCR = Product Category Rules) folgt . Viele dieser Betreiber orientieren sich dabei an den Kernanforderungen, ohne zusätzliche Vorgaben einzuführen, um die Vergleichbarkeit zwischen Umweltproduktdeklarationen sicherzustellen. Andere Programmbetreiber setzen weitergehende Anforderungen um.
Zahlreiche Umweltdeklarationsprogramme verlangen bereits heute die Offenlegung aller Wirkungsindikatoren gemäß EN 15804+A2. In Umweltproduktdeklarationen werden diese Angaben als Umweltauswirkungsindikatoren bezeichnet.

Wann gelten die Anforderungen?

Die überarbeiteten Regelungen treten ein Jahr nach Veröffentlichung der harmonisierten technischen Spezifikation in Kraft, die gemäß der neuen Bauproduktenverordnung (BauPVO) erstellt wurde und im Amtsblatt der Europäischen Union erscheint. Solche Anforderungen können alternativ auch auf Basis eines Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder direkt durch eine EU-Verordnung festgelegt werden — sofern keine harmonisierte Norm verfügbar ist.

Umweltproduktdeklarationen sind aktuell freiwillig. Sie werden jedoch zunehmend erforderlich, um Produkte an Kunden zu liefern, die diese Daten für die regulatorische CO2-Bilanzierung in Bauprojekten benötigen — etwa in Frankreich, Belgien, Schweden, Dänemark und Finnland sowie ab 2028 EU-weit. Dabei handelt es sich um marktorientierte Anforderungen, die sich aus Kundenanforderungen und nationalen Regelwerken ergeben.

Wer prüft die Umweltdaten?

Die BauPVO verlangt eine Validierung durch eine benannte Stelle. Die Umweltbewertung wird vom Hersteller im Rahmen seiner werkseigenen Produktionskontrolle erstellt und von einer benannten Stelle geprüft. Die Validierung umfasst sowohl die Berechnung der Umweltauswirkungen als auch die zugrunde liegenden Eingangsdaten — gemäß den Vorgaben des Bewertungs- und Verifizierungssystems der Stufe 3+ (L3+ genannt). Benannte Stellen werden von den EU-Mitgliedstaaten akkreditiert und anschließend zugelassen. Die Hersteller können wählen, welche benannte Stelle sie mit der Überprüfung ihrer Daten beauftragen wollen.

Umweltproduktdeklarationen werden unabhängig geprüft — in der Regel durch eine zugelassene Drittstelle. Diese Prüfer werden von den jeweiligen Programmbetreibern für Umweltproduktdeklarationen autorisiert. Die Verifizierung folgt den Anforderungen der ISO 14025 sowie zusätzlichen programmspezifischen Regeln. Die meisten, aber nicht alle Programmbetreiber gestatten es den Herstellern, ihre Verifizierer selbst auszuwählen.

Wie werden die Daten gesammelt, gemittelt und wie lange sind sie gültig?

Im Rahmen der CPR können entweder produktspezifische Daten oder Worst-Case-Daten angegeben werden, bei denen die tatsächlichen Werte besser oder gleich den angegebenen Werten sind. Die Ergebnisse haben kein vorgegebenes Verfallsdatum, aber Ihr Produkt muss mit der angegebenen Leistung übereinstimmen.

Bei Umweltproduktdeklarationen muss die Datenerhebung nicht den gesamten Betrieb umfassen und kann — auch wenn nicht empfohlen — ad hoc erfolgen. Es können produktspezifische oder gemittelte Werte angegeben werden, wobei für Mittelwertbildung eine definierte Abweichung zulässig ist.
Die Gültigkeit beträgt fünf Jahre, es sei denn, das Produkt wird wesentlich verändert — etwa bei einer Änderung der Umweltauswirkungen um 10 % oder mehr.

Wie werden die Daten deklariert und veröffentlicht?

Die Ergebnisse gemäß BauPVO werden in einer Leistungs- und Konformitätserklärung (Declaration of Performance and Conformity, DoPC) zusammengefasst. Diese muss in allen Sprachen bereitgestellt werden, die in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten verlangt werden, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll.

Die Verfügbarkeit der DoPC erfolgt gemäß folgenden Anforderungen:

  • In elektronischer Form für jedes Produkt, oder
  • als Bestandteil eines digitalen Produktpasses, der dem von der EU für die BauPVO bereitgestellten System entspricht, oder
  • als menschen- und maschinenlesbares, allgemein zugängliches Format auf der Herstellerwebsite — dauerhaft und kostenfrei verfügbar.

Die Umweltdaten in Umweltproduktdeklarationen werden in einem Format gemäß EN 15804+A2 deklariert — häufig unter Verwendung eines von Programmbetreibern freigegebenen Vorlagenformats.
Verfügbare EPDs werden auf den Plattformen der Programmbetreiber bereitgestellt, bis ihre Gültigkeit abläuft.

Wie hilft die Erstellung von Umweltproduktdeklarationen bei der Vorbereitung auf die BauPVO?

Hersteller müssen ihre Systeme zur werkseigenen Produktionskontrolle so aufbauen oder anpassen, dass sie Materialmengen und Herkunft der eingesetzten Stoffe dokumentieren können — um die relevanten Umweltkennwerte berechnen zu können.

Die Erstellung von Umweltproduktdeklarationen auf Basis dieser Eingangsdaten ermöglicht es, den gesamten Prozess transparent darzustellen und nachzuweisen — und sich gleichzeitig strategisch bei Ausschreibungen zu positionieren.

Zudem lassen sich die für Umweltproduktdeklarationen berechneten Daten größtenteils wiederverwenden, wenn das zugrunde liegende Modell an die harmonisierte technische Spezifikation des jeweiligen Sektors angepasst wird, sobald diese verfügbar ist.

Das Verifizierungssystem für Umweltproduktdeklarationen entspricht im Aufbau dem Bewertungs- und Verifizierungssystem 3+ der BauPVO. Wie dort ist auch hier der Hersteller für die Datenerhebung und Umweltbewertung zuständig, während eine zugelassene Stelle die Methoden und Berechnungen validiert.

Wie unterstützt One Click LCA die Einhaltung der BauPVO-Anforderungen?

One Click LCA erfüllt alle Anforderungen der BauPVO und bietet Herstellern eine Softwarelösung, um Umweltproduktdeklarationen und BauPVO-Daten effizient und regelkonform zu erstellen. Mit dem EPD-Generator von One Click LCA steht Herstellern ein End-to-End-Tool zur Verfügung, das die Erstellung von Umweltproduktdeklarationen nach EN 15804 unterstützt — vollständig abgestimmt auf die Anforderungen der BauPVO.

Hersteller können damit:

  • beliebig viele Lebenszyklusanalysen (LCA) durchführen,
  • Umweltproduktdeklarationen für sämtliche Produktkategorien in großem Maßstab erstellen,
  • und gleichzeitig den Grundstein für eine digitale, regelkonforme und marktfähige Nachhaltigkeitsstrategie legen.

 

Wie Sie sich auf weitere Anforderungen der Bauproduktenverordnung und die DoPC vorbereiten

Die Anforderungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) sind noch nicht in Kraft und treten voraussichtlich phasenweise zwischen 2026 und 2030 in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, worauf Sie sich vorbereiten sollten:

  1. Ermitteln Sie, welche harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumente (EADs) für Ihre Produktkategorien gelten. Die aktuellen Dokumente sind bei der Europäischen Kommission unter diesem Link verfügbar. Informationen über die zu erwartenden überarbeiteten Fassungen erhalten Sie in der Regel am zuverlässigsten bei Ihrem Fachverband — dieser vertritt Ihre Branche im Normungsprozess bei CEN. 

  2. In den überarbeiteten Regeln wird auch festgelegt, welche Stufe des Bewertungs- und Überprüfungssystems angewandt werden muss - von der vollständigen Überprüfung durch eine benannte Stelle bis hin zur Selbstdeklaration. Das Niveau hängt von der Risikobewertung und Komplexität des Produkts ab, insbesondere im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gebäudesicherheit.

  3. Ermitteln und bewerten Sie die Umweltleistung Ihres Produkts. Ihre Daten müssen vorbereitet und analysiert werden, um eine Bewertung der Umweltauswirkungen vornehmen zu können. One Click LCA kann Ihnen dabei helfen, diese zu erstellen - mehr dazu im obigen Kapitel.

  4. Erstellen Sie die technische Dokumentation gemäß den überarbeiteten Regeln. Die Details für Ihr Produkt sind in der neuen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt.

  5. Bereiten Sie allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise entsprechend den Vorgaben der BauPVO vor.

  6. Erstellen Sie Ihre Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) gemäß den Anforderungen der BauPVO.

  7. Bringen Sie die CE-Kennzeichnung an Ihrem Produkt an.

  8. Erstellen Sie einen digitalen Produktpass (DPP) für Ihr Produkt. Diese Anforderung tritt erst 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Sekundärverordnung in Kraft.
Wenn Sie immer noch unsicher sind, können Sie sich an Ihre nationalen Kontaktstellen wenden.

Erlaubte Vereinfachungen gemäß der BauPVO

  1. Sofern dies durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen ist, können generische Werte angegeben werden, die ohne Prüfung oder Berechnung für bestimmte Produkte verwendet werden können.

  2. Handelt es sich bei einem Produkt um ein System, das aus von den Anbietern geprüften Komponenten zusammengesetzt ist, kann die Leistung auf der Grundlage der Komponentendaten angegeben werden.

  3. Wenn ein Produkt einem Produkttyp entspricht, der von einem anderen Hersteller hergestellt und geprüft wurde, der die Wiederverwendung von Prüfergebnissen erlaubt, dürfen diese übernommen werden.

  4. Kleinstunternehmen, deren Produkte unter das Beurteilungs- und Prüfsystem 3 fallen, können Typprüfungen und Berechnungen durch gleichwertige Daten ersetzen.