Guide

7 Schritte zur CSRD-Compliance mit One Click LCA

Panu Pasanen

Aug. 5 2026 Min. Lesezeit

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), in Kraft seit dem 5. Januar 2023, legt verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für Unternehmen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum fest. Dieser Leitfaden zeigt, wer berichtspflichtig ist, wie der Zeitplan für die Umsetzung aussieht, welche sieben Schritte zu einer konformen Nachhaltigkeitserklärung führen und wie One Click LCA jeden dieser Prozesse vereinfacht. 

Contents:

7 Schritte zur CSRD-Compliance mit One Click LCA
9:25

Was ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt verpflichtende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Organisationen ein, die in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig sind oder mit diesen Regionen in Geschäftsbeziehung stehen. Die Einhaltung der CSRD basiert auf den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). 

Omnibus-I-Richtlinie und Änderungen der überarbeiteten ESRS 

Die Regeln haben sich 2026 durch zwei wesentliche Aktualisierungen grundlegend geändert:

  1. Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470: In Kraft seit dem 18. März 2026. Sie schränkt den Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro ein. Unternehmen außerhalb des neuen Anwendungsbereichs können weiterhin freiwillig nach dem freiwilligen EU-Standard berichten, und viele werden weiterhin Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten von Kunden erhalten, die im Anwendungsbereich verbleiben. 

  2. Überarbeitete ESRS und freiwilliger Standard:  Am 3. Juli 2026 verabschiedete die Europäische Kommission die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), wodurch die verpflichtenden Datenpunkte um 61 % reduziert wurden. Zudem wurde ein freiwilliger Berichtsstandard für kleinere Unternehmen eingeführt. Beide delegierten Rechtsakte müssen noch von Europäischem Parlament und Rat geprüft werden, bevor sie verbindlich werden. 

Status der überarbeiteten ESRS-Standards 

Sowohl die überarbeiteten ESRS als auch der freiwillige Standard unterliegen einer zweimonatigen Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Die überarbeiteten ESRS sollen voraussichtlich im November 2026 in Kraft treten, der freiwillige Standard am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt. 

Die überarbeiteten ESRS reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte im Vergleich zu den Standards von 2023 um 61 %, basierend auf der technischen Beratung von EFRAG. Sie gelten ab dem Geschäftsjahr 2027. Unternehmen, die bereits berichten, können sie freiwillig für das Geschäftsjahr 2026 anwenden oder die Standards von 2023 mit ausgewählten Erleichterungen beibehalten. In beiden Fällen muss die Nachhaltigkeitserklärung angeben, welche Standardversion sie zugrunde legt. 

Wer muss die CSRD einhalten, und ab wann? 

  • EU-Unternehmen und an der EU notierte Emittenten mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Beide Schwellenwerte müssen erfüllt sein. Diese Unternehmen berichten nach den neuen Regeln für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, und veröffentlichen ihre ersten Berichte 2028. 
  • Nicht-EU-Mutterunternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre sowie entweder einer qualifizierten EU-Tochtergesellschaft oder einer EU-Zweigniederlassung mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro. Bei Unternehmen mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr ist der erste Bericht 2029 für das Geschäftsjahr 2028 fällig. 
  • Unternehmen, die seit dem Geschäftsjahr 2024 bereits berichten und unter die neuen Schwellenwerte fallen: Mitgliedstaaten können sie für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreien. Ob und wann diese Ausnahme greift, hängt von der Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab. 
  • Ausgenommen: börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht mehr in den verpflichtenden Anwendungsbereich. Sie können freiwillig nach dem freiwilligen EU-Standard berichten.

In ihrem CSRD-Arbeitsdokument schätzt die Europäische Kommission, dass die neuen Schwellenwerte rund 85 % der Unternehmen aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich herausnehmen, sodass etwa 6.750 der größten Unternehmen der EU weiterhin CSRD-berichtspflichtig bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. 

Nicht im CSRD-Anwendungsbereich? Sie können dennoch mit Datenanfragen von Kunden und Marktzugangsanforderungen konfrontiert werden. Bereiten Sie Ihre Produkte vor, indem Sie Umweltproduktdeklarationen (EPDs) erstellen oder Daten zum Product Carbon Footprint bereitstellen. 

Wie Omnibus die ursprüngliche CSRD verändert hat 

Element Ursprüngliche CSRD  Nach Omnibus I & überarbeiteten ESRS 
Anwendungsbereich Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien erfüllen: 250+ Beschäftigte, 25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Nettoumsatz.  Mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Millionen Euro Nettoumsatz. 
Erste Anwendung der neuen Regeln  Gestaffelte Wellen ab dem Geschäftsjahr 2024.  Neuer Anwendungsbereich und überarbeitete ESRS gelten ab dem Geschäftsjahr 2027. Erste Berichte 2028. 
Börsennotierte KMU  Im verpflichtenden Anwendungsbereich.  Entfällt. Freiwillige Berichterstattung nach dem freiwilligen EU-Standard. 
Berichtsstandards  Erstes Set der ESRS (2023).  Überarbeitete ESRS mit 61 % weniger verpflichtenden Datenpunkten. Optional für das Geschäftsjahr 2026. 
Sektorspezifische ESRS  Die Kommission war verpflichtet, sie zu verabschieden.  Verpflichtung entfällt. Die Kommission kann optionale Sektorleitlinien veröffentlichen. 
Datenanfragen in der Wertschöpfungskette  Keine ausdrückliche Begrenzung dessen, was Berichtspflichtige von Lieferanten verlangen konnten.  Obergrenze für die Wertschöpfungskette: Lieferanten mit bis zu 1.000 Beschäftigten können Anfragen ablehnen, die über die wesentlichen Angaben des freiwilligen Standards hinausgehen. 
Prüfung (Assurance)  Begrenzte Prüfsicherheit, mit geplantem Übergang zu hinreichender Prüfsicherheit.  Begrenzte Prüfsicherheit ist dauerhaft, die Eskalationsstufe wurde gestrichen. 
Digitale Kennzeichnung  Verpflichtende maschinenlesbare Kennzeichnung.  Aufgeschoben, bis die Kommission detaillierte Spezifikationen verabschiedet. 

 

CSRD-Software: Automatisieren Sie die Berichterstattung und erhalten Sie prüfungsfertige Dokumentation.

CSRD einhalten

7 Schritte zur CSRD-Compliance

1. Nachhaltigkeitsauswirkungen gemäß ESRS bewerten

Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur Bewertung von Nachhaltigkeitsauswirkungen, Risiken und Chancen gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Dies umfasst die Analyse der ökologischen, sozialen und governancebezogenen (ESG) Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit sowie der gesamten Wertschöpfungskette – von den Lieferanten (Upstream) über die Kunden (Downstream) bis hin zu indirekten Geschäftsbeziehungen.

Das ESRS-Rahmenwerk umfasst fünf Umwelt-, vier Sozial- und einen Governance-Standard. One Click LCA unterstützt Analysen in Bereichen wie:

  • Klimawandel
  • Umweltverschmutzung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Biodiversität und Ökosysteme
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Omnibus-Aktualisierungen :

  • CSRD-Berichtspflichten gelten nun nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. 
  • Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette ist nun geltendes Recht. Unternehmen in Ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten haben das Recht, Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten abzulehnen, die über die wesentlichen Angaben des freiwilligen EU-Standards hinausgehen, sobald dieser eingeführt ist. Wenn Sie mehr Daten anfragen, müssen Sie dem Lieferanten mitteilen, welche zusätzlichen Informationen Sie anfragen und dass er das Recht hat, diese abzulehnen. Die Obergrenze gilt ausschließlich für Datenanfragen im Rahmen der CSRD-Berichterstattung. Sie schränkt weder die in einer Branche übliche freiwillige Datenweitergabe ein, noch betrifft sie produktbezogene Daten wie Umweltproduktdeklarationen (EPDs)  die im Rahmen der Beschaffung, der Bauprodukteverordnung oder der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte angefragt werden. 
  • Die Verpflichtung zur Einführung sektorspezifischer ESRS wurde gestrichen. Die Kommission kann stattdessen optionale Sektorleitlinien veröffentlichen.

2. Wesentliche Auswirkungen bestimmen – Impact- und Finanzperspektive

Die ESRS definieren wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen wie folgt:

  • Für tatsächliche (gegenwärtige) Auswirkungen basiert die Wesentlichkeit auf deren Schweregrad. Dabei werden das Ausmaß, der Umfang und die Unumkehrbarkeit der Auswirkungen (nur bei negativen Auswirkungen) berücksichtigt.
  • Für potenzielle Auswirkungen wird die Wesentlichkeit sowohl durch ihren Schweregrad als auch durch ihre Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt.

Ausschlüsse müssen offengelegt werden und unterliegen einer Prüfung mit begrenzter Prüfsicherheit.

Finanzielle Wesentlichkeit liegt vor, wenn eine Auswirkung erhebliche finanzielle Konsequenzen auslöst oder voraussichtlich auslösen wird. Dies umfasst Risiken oder Chancen, die die zukünftige Entwicklung, die finanzielle Lage, die Performance, den Cashflow, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten wesentlich beeinflussen können. Alle Auswirkungen müssen über folgende Zeithorizonte bewertet werden:

  • Kurzfristig: Ein Berichtsjahr.
  • Mittelfristig: Bis zu fünf Jahre.
  • Langfristig: Über fünf Jahre hinaus.

Der Prozess zur Identifizierung wesentlicher Auswirkungen muss gemäß IRO-1 dokumentiert werden, das die Methodik zur Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen beschreibt. 

Omnibus-Aktualisierungen :

  • Die überarbeiteten ESRS vereinfachen die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Ein Top-down-Ansatz erlaubt es, die Analyse an Ihrer Strategie und Ihrem Geschäftsmodell auszurichten, statt jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance separat zu bewerten.
  • Unternehmen dürfen keine nicht wesentlichen Informationen berichten, außer in klar definierten Ausnahmefällen. Wesentlichkeit ist nun der ausdrückliche Filter für jede Angabe.

CSRD-Berichtsempfehlung: Vereinfachen Sie die Bestimmung der Wesentlichkeit auf Basis Ihrer Eingaben. One Click LCA empfiehlt, Klimawandel, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft als wesentliche Auswirkungen einzubeziehen. 

 

3. Wesentliche Datenpunkte quantifizieren

Indikator Berichtsinhalt Tooll für Quantifizierung

ESRS E1-1

Übergangsplan zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, einschließlich Maßnahmen zur Emissionsminderung und Dekarbonisierungsstrategien.

Carbon Designer 3D ermöglicht eine schnelle Szenarienbewertung für verschiedene Planungsoptionen.

ESRS E1-4

Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen (GHG) in Scope 1, 2 und 3 – separat oder kombiniert.

GHG Accounting Tool und Carbon Strategy Tool

ESRS E1-6

Brutto-Emissionen für Scope 1, 2, 3 und Gesamt-Emissionen, einschließlich detaillierter Aufschlüsselung nach wesentlichen Scope-3-Kategorien.

GHG Accounting Tool und Carbon Strategy Tool

ESRS E2-4

Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden: Quantifizierung von Schadstoffen (z. B. ozonabbauende Stoffe, Versauerungs- und Eutrophierungswirkungen), die durch den eigenen Betrieb entstehen, sowie erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.

Ökobilanz-Tools quantifizieren Umweltverschmutzung entlang der gesamten Lieferkette.

ESRS E3-4

Wasserverbrauch – Erfassung und Quantifizierung der Wassernutzung.

Ökobilanz-Tools messen den Frischwasserverbrauch und bewerten Wasserknappheit.

ESRS E4-5

Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosysteme – Messgrößen zu Landnutzung und Biodiversitätsbelastung.

Biodiversity Supply Chain Tool und Ökobilanz-Tools  unterstützen diese Berechnungen. 

ESRS E5-3

Zielsetzungen für Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft – zirkuläre Materialien, Primärrohstoffe und nachhaltige Beschaffung.

Building Circularity Tools und umfassende Ökobilanz-Tools quantifizieren diese Zielvorgaben.

ESRS E5-4

Ressourcenzuflüsse – technische und biologische Massen; Anteil nachhaltig beschaffter Materialien; Gewicht und Prozentsatz wiederverwendeter, recycelter Komponenten, Zwischenprodukte und Materialien.

Building Circularity Tools und umfassende Ökobilanz-Tools quantifizieren diese Zielvorgaben.

 

Omnibus updates:

  • Die überarbeiteten ESRS reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte um 61 % und priorisieren quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text. 
  • Sie können Ihre THG-Berichtsgrenze entweder nach dem Ansatz der finanziellen Kontrolle oder dem Ansatz der operativen Kontrolle festlegen, wodurch die ESRS-Berichterstattung an globale Standards angeglichen wird. 
  • Verpflichtende sektorspezifische Indikatoren werden nicht eingeführt. Die Kommission kann optionale Sektorleitlinien veröffentlichen. 

4. Verpflichtende ESRS-Datenpunkte berichten

Die folgenden zwei Standards sind für die Berichterstattung verpflichtend: ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Angaben). 

Omnibus-Aktualisierungen :

  • Die Verpflichtung zur Einführung sektorspezifischer ESRS wurde durch die Omnibus-I-Richtlinie gestrichen.

5. Nachhaltigkeitserklärung erstellen

Die ESRS legen die Mindestanforderungen und die Struktur für die Nachhaltigkeitserklärung fest. Diese Erklärung muss in einem eigenen, klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts enthalten sein. 

Omnibus-Aktualisierungen :

  • Die Nachhaltigkeitserklärung bleibt für Unternehmen im Anwendungsbereich verpflichtend. Die überarbeiteten ESRS entfernen nicht wesentliche und weniger entscheidungsrelevante Angaben, sodass die Erklärungen kürzer und fokussierter werden.

Erstellung der CSRD-Erklärung: Die CSRD-Compliance-Lösung von One Click LCA erstellt die erforderliche Dokumentation automatisch auf Basis Ihrer Eingaben. 

CSRD-Bericht erstellen

 

6. Nachhaltigkeitserklärung auditieren lassen

Nachhaltigkeitserklärungen müssen einer Prüfung mit begrenzter Prüfsicherheit unterzogen werden. Diese Prüfung wird in der Regel vom Abschlussprüfer durchgeführt, kann aber auch von anderen zugelassenen Prüfern in EU-Mitgliedstaaten übernommen werden. Der Abschlussprüfer muss die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht darlegen, zusammen mit einer Beurteilung im Einklang mit den Prüfungsstandards, sobald diese von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. 

Omnibus-Aktualisierungen :

  • Begrenzte Prüfsicherheit ist nun das dauerhafte Prüfungsniveau. Die Omnibus-I-Richtlinie entfernt die Möglichkeit, auf hinreichende Prüfsicherheit zu eskalieren, wodurch die Komplexität und die Kosten der Prüfung sinken.

7.  Nachhaltigkeitserklärung veröffentlichen

CSRD-Berichte müssen in einem maschinenlesbaren Format eingereicht werden, mit Daten, die für die automatisierte Verarbeitung gekennzeichnet sind. Dieses technische Format basiert auf XBRL und entspricht den Standards des European Single Electronic Format (ESEF). 

Omnibus-Aktualisierungen :

  • Die verpflichtende digitale Kennzeichnung wird aufgeschoben, bis die Kommission detaillierte Spezifikationen verabschiedet. Unternehmen benötigen daher noch keine XBRL-gekennzeichneten Nachhaltigkeitserklärungen.

Was steht bei der CSRD noch aus? 

 Die Omnibus-I-Richtlinie ist geltendes Recht. Zwei Punkte sind noch offen: 

  • Überarbeitete ESRS und der freiwillige Berichtsstandard. Beide delegierten Rechtsakte unterliegen einer zweimonatigen Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Erheben beide Institutionen keinen Einspruch, sollen sie voraussichtlich im November 2026 in Kraft treten und ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten, mit der Möglichkeit einer freiwilligen frühzeitigen Anwendung der überarbeiteten ESRS für das Geschäftsjahr 2026. Sobald der freiwillige Standard in Kraft tritt, ersetzt er die VSME-Empfehlung von 2025. 
  • Nationale Umsetzung. Die Mitgliedstaaten müssen die CSRD-Änderungen bis zum 19. März 2027 umsetzen. Der Zeitpunkt der Übergangsausnahme der Welle 1 für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 hängt vom jeweiligen Mitgliedstaat ab. 

 One Click LCA verfolgt diese Meilensteine und aktualisiert diesen Leitfaden, sobald sie abgeschlossen sind. 

Häufig gestellte Fragen zur CSRD 

Wer muss die CSRD nach dem Omnibus einhalten? 

EU-Unternehmen und an der EU notierte Emittenten mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Beide Schwellenwerte müssen erfüllt sein. Die Regeln gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, mit ersten Berichten 2028. Die Europäische Kommission schätzt, dass rund 6.750 Unternehmen weiterhin im Anwendungsbereich bleiben, etwa 15 % der ursprünglichen Gruppe. 

Was ist die CSRD-Obergrenze für die Wertschöpfungskette? 

Eine gesetzliche Begrenzung der Nachhaltigkeitsdaten, die CSRD-Berichtspflichtige von Unternehmen der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können. Diese Unternehmen können Anfragen ablehnen, die über die wesentlichen Angaben des freiwilligen EU-Standards hinausgehen, und Berichtspflichtige, die mehr anfragen, müssen dies kenntlich machen und auf das Recht zur Ablehnung hinweisen.

Die Obergrenze gilt ausschließlich für CSRD-Berichtsdaten. Anfragen zu Umweltproduktdeklarationen (EPD) und anderen Produktdaten im Rahmen der Bauprodukteverordnung, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte oder der Beschaffung bleiben davon unberührt.

Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS?
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, sofern das Europäische Parlament und der Rat während der laufenden Prüfphase keinen Einspruch erheben. Unternehmen, die bereits berichten, können sie freiwillig für das Geschäftsjahr 2026 anwenden oder die Standards von 2023 mit ausgewählten Erleichterungen beibehalten. Jede Nachhaltigkeitserklärung muss angeben, welche Standardversion sie anwendet.

Benötigen Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs weiterhin Nachhaltigkeitsdaten? 

In der Praxis ja. Kunden, Banken und Investoren fragen weiterhin Nachhaltigkeitsinformationen an, und der freiwillige EU-Standard bietet Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten ein einheitliches, anerkanntes Format für die Beantwortung dieser Anfragen. Produktbezogene Anforderungen wie EPDs und Product Carbon Footprints im Rahmen der Bauprodukteverordnung, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und CBAM gelten unabhängig vom CSRD-Anwendungsbereich.

 

OneClick-LCA_Team02_1

CSRD-Compliance leicht gemacht

Berichterstattung automatisieren und CSRD-Compliance in 7 Schritten erreichen.